Wofür die Bescheinigung da ist
Die A1-Bescheinigung weist nach, dass eine Person während einer Tätigkeit im europäischen Ausland weiterhin dem Sozialversicherungsrecht ihres Heimatstaats unterliegt. Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Bei einer Entsendung sieht die Verordnung einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten vor. Der Arbeitgeber, der eine Person in einen anderen Mitgliedstaat entsendet, unterrichtet die zuständige Stelle im Entsendestaat grundsätzlich im Voraus.
Eine Mindestdauer nennt die Verordnung nicht. Deshalb ist die Bescheinigung auch für kurze Aufenthalte erforderlich — die Tagesdienstreise, die Messe, die Besprechung beim Kunden jenseits der Grenze.
Wer weiß am Montag, wer diese Woche im Ausland ist?
Das eigentliche Problem ist nicht der Antrag, sondern die Kenntnis. Eine Fahrt wird kurzfristig angesetzt, die Personalabteilung erfährt davon hinterher. Wenn Einsatzort und Zeitraum am Profil der Person stehen, sobald geplant wird, sieht man den Auslandseinsatz vorher statt nachher.
Nur noch elektronisch, und wer zuständig ist
Seit dem 1. Januar 2019 ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren verbindlich, seit dem 1. Juli 2019 gilt ausschließlich dieser Weg. Beantragt wird über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal.
Zuständig ist je nach Versicherung eine andere Stelle: bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse, bei anderen die Deutsche Rentenversicherung, bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke deren Arbeitsgemeinschaft. Das Verfahren ist beim Datenstellen-Verfahren A1 beschrieben.
Warum das in manchen Ländern sofort auffällt
Weil der Antrag elektronisch läuft, liegen die Daten schnell vor und lassen sich bei Kontrollen ebenso schnell abgleichen. In Ländern mit strengen Baustellen- und Verkehrskontrollen wird die Bescheinigung vor Ort verlangt, und sie lässt sich nicht nachträglich herbeiführen.
Für Unternehmen, die Personal ins europäische Ausland schicken, ist das deshalb kein Papierthema, sondern eine Frage der Vorlaufzeit.
Häufige Fragen zur A1-Bescheinigung
- Braucht man sie auch für eine eintägige Dienstreise?
- Ja. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nennt keine Mindestdauer, daher fallen auch kurze Aufenthalte wie Tagesdienstreisen, Messen oder Kundentermine im Nachbarland darunter.
- Wie wird sie beantragt?
- Ausschließlich elektronisch. Seit dem 1. Januar 2019 ist das elektronische Verfahren verbindlich, seit dem 1. Juli 2019 der einzige Weg — über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal.
- Wer ist die zuständige Stelle?
- Bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse, sonst die Deutsche Rentenversicherung, bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke deren Arbeitsgemeinschaft.
- Wie lange gilt eine Entsendung?
- Die Verordnung sieht für Entsendungen einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten vor.
