RevoHR

    Gefährdungsbeurteilung: Pflicht ab dem ersten Beschäftigten

    Keine Ausnahme für kleine Betriebe, keine Ausnahme für Büroarbeit, und die psychische Belastung gehört seit 2013 dazu. Was das Gesetz verlangt, was dokumentiert sein muss und was fehlende Unterlagen kosten.

    Wer sie machen muss, und ab wann

    Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zu beurteilen, welche Gefährdungen mit der Arbeit verbunden sind, und daraus die erforderlichen Maßnahmen abzuleiten. Die Pflicht gilt unabhängig von Branche, Rechtsform und Betriebsgröße — sie besteht bereits bei einem einzigen Beschäftigten.

    Seit 2013 ist die psychische Belastung ausdrücklich Teil der Beurteilung. Damit sind auch Betriebe erfasst, in denen es keine Maschinen, keine Gefahrstoffe und keine körperlich schwere Arbeit gibt.

    Die Beurteilung ist keine einmalige Übung. Sie wird überprüft, wenn sich Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Arbeitsorganisation ändern — also genau dann, wenn im Betrieb ohnehin viel los ist. Der Gesetzestext steht in § 5 ArbSchG.

    Die Beurteilung steht. Weiß jeder Beschäftigte, was daraus folgt?

    Aus der Beurteilung folgen Maßnahmen, und aus Maßnahmen folgen Unterweisungen. In RevoHR werden Pflichtschulungen beim Eintritt automatisch nach Funktion oder Standort zugewiesen, das Material entsteht in der Sprache der jeweiligen Person, und offene Fragen werden automatisch bewertet. Sie haben damit den Nachweis, dass verstanden wurde — nicht nur, dass unterschrieben wurde.

    Dokumentiert heißt vorzeigbar

    § 6 ArbSchG verlangt, dass das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung schriftlich festgehalten werden. Die Unterlagen müssen auf Verlangen unmittelbar vorgelegt werden können.

    Fehlende oder unvollständige Unterlagen sind der häufigste Anlass für Beanstandungen. Nicht, weil im Betrieb nichts getan wird, sondern weil das, was getan wurde, nirgends nachvollziehbar steht.

    Was passiert bei einer Prüfung

    Stellt die Arbeitsschutzbehörde einen Mangel fest, ordnet sie zunächst dessen Beseitigung mit einer Frist an. Das ist der übliche erste Schritt, und er kostet nichts außer Arbeit.

    Wer gegen eine solche vollziehbare Anordnung verstößt, riskiert nach § 25 ArbSchG ein Bußgeld von bis zu 30 000 Euro. Teuer wird also nicht der erste Befund, sondern das Ignorieren der Frist.

    Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung

    Gilt die Pflicht auch für kleine Betriebe?
    Ja. § 5 ArbSchG gilt unabhängig von Branche, Rechtsform und Betriebsgröße — die Pflicht besteht bereits bei einem einzigen Beschäftigten.
    Gehört die psychische Belastung dazu?
    Ja, seit 2013 ausdrücklich. Damit sind auch Betriebe erfasst, in denen es keine Maschinen, Gefahrstoffe oder körperlich schwere Arbeit gibt.
    Was muss dokumentiert werden?
    Nach § 6 ArbSchG das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung. Die Unterlagen müssen auf Verlangen unmittelbar vorgelegt werden können.
    Welches Bußgeld droht?
    Die Behörde ordnet zunächst die Beseitigung eines Mangels mit Frist an. Wer gegen eine vollziehbare Anordnung verstößt, riskiert nach § 25 ArbSchG bis zu 30 000 Euro.

    Ansehen, wie Unterweisungen und Nachweise zusammenkommen

    Wir zeigen, wie Pflichtschulungen nach Funktion zugewiesen werden, wie das Material in der Sprache der Beschäftigten entsteht und was am Ende exportierbar ist.